
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:
Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.
Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Vormundschaftsgerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
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