
Als Personenstand bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen persönlichen Verhältnisse, deren Sicherstellung für den Einzelnen wie für die Gesamtheit der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, also insbesondere Geburt, Name, Eheschließung und Tod der Person.
Die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (Zivilehe) ist nach dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 Aufgabe der vom Staat bestellten Standesbeamten, welche die Personenstandsregister (Geburts-, Heirats- und Sterberegister) zu führen haben.
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